Das Eckpunktepapier der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, mit dem sie sich gegen die von der Union geforderte anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten stellt, hat für viel Wirbel gesorgt. Leider sind in der öffentlichen Diskussion vieles durcheinander geraten und es wurden Blogartikel auf Basis falscher Annahmen geschrieben, die ein unberechtigt schlechtes Licht auf Papier werfen.
Darum möchte ich an dieser Stelle mal nüchtern auf den Vorschlag werfen:
Das Eckpunktepapier besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil geht es um die „Sicherung vorhandener Verkehrsdaten“ und gemeint ist damit im wesentlichen Quick Freeze. Hier wird ausführlich beschrieben, welche Daten eingefrohren und mit geloggt werden sollen – de facto all diejenigen die in der Europäischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung aufgeführt sind – und unter welchen Bedinungen die Ermittlungsbehörden auf diese Daten zugreifen dürfen – nämlich mit der Bedingung eines Richterbeschlusses.
Falls der Provider aus welchen Gründen auch immer noch Daten rumliegen hat, die unter die Datentypen der VDS fallen und vor dem Quick Freeze Befehl gespeichert wurden, dürfen die Ermittlungsbehörden auch auf diese Daten zugreifen.
Im zweiten Teil geht es um die „Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet“. Gemeint ist damit zunächst der Zugriff auf klassische Bestandsdaten, sprich Rechnungsanschrift, Telefonnummer des Kunden und so weiter. Neu ist jetzt, dass 7 Tage lang die IP-Adresse, die dem Kunden zugewiesen wurde, gespeichert und aufgehoben werden soll. Die Kritik, dies sei ja doch die Einführung der Vorratsdatenspeicherung ist allerdings nicht berechtigt.
Erstens versteht man hinter dem Begriff Vorratsdatenspeicherung die Speicherung von viel, viel mehr Datentypen als nur der IP-Adresse und zum anderen ist die Frist so kurz gewählt, dass die meisten Provider, die schon allein aus Qualitätssicherungszwecken die IP-Adresse ein paar Tage aufbewahren, gar nicht mehr Daten speichern als vorher.
Abschließend kann man sagen, dass dem BMJ ein vertretbares „letztes Angebot“ an die Union gelungen ist, auch wenn man mit der siebentägigen Speicherpflicht nicht zufrieden sein muss. Das Eckpunktepapier markiert die absolute Grenze, die mit bürgerrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist – bis hier hin und nicht weiter!